Juristische Aspekte des Assistenzbeitrages


Besteht eine individuell ausgestaltete Unterstützungsmöglichkeit, damit ich zu Hause bleiben kann? Habe ich ein Recht auf eine Hilfe in Form eines Assistenzbeitrages?


I. Wozu braucht es einen Assistenzbeitrag?


Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung fand der Assistenzbeitrag Eingang in die Invalidenversicherung (IV).


Der Assistenzbeitrag soll gemäss Merkblatt der IV zum Assistenzbeitrag (herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Nr. 4.14, Stand 1.1.2013) den Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, ermöglichen, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt.


Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.


Die IV hat sich mit der Förderung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ein hohes Ziel gesteckt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Ziel mit der Einführung eines Assistenzbeitrages erfüllt werden kann. Es ist sicher ein wichtiger Schritt für Betroffene in eine gute Richtung.


A. Sich rechtzeitig um Unterstützung bemühen


Die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht in Art. 29 IVV vor, dass die IV-Stelle die versicherten Personen zu Fragen des Assistenzbeitrages berät. Sie kann für die Beratung Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person auswählt. Wie sich zeigen wird, ist aber der Prozess, der durchlaufen werden muss, um einen Assistenzbeitrag zu erhalten, nicht zu unterschätzen und meist ohne Unterstützung von Organisationen oder damit betrauten Personen kaum auf einfache Weise zu schaffen. Es empfiehlt sich, vor der Einreichung eines Gesuchs an entsprechend Hilfsorganisationen zu wenden, welche bereits über eine grosse Erfahrung verfügen. Procap: Leben zu Hause und Assistenz.


Hilfe bei Rechtsfragen:


http://www.procap.ch/Leben-zu-…und-Assistenz.1575.0.html


Pro Infirmis: Beratung und Unterstützung in der Anfangs-/Aufbauphase des Assistenzsystems:


http://www.proinfirmis.ch/en/s…istenzbeitrag.html#c10270


Vor allem in nachfolgenden Bereichen ist eine vorzeitige Unterstützung wichtig:

  • Schulung und Beratung im Hinblick auf die Arbeitgeberrolle
  • Suche nach Assistenzpersonen
  • Abrechnung für die IV-Stelle
  • Information über allfällige weitere Sozialversicherungsleistungen und deren Koordination mit dem Assistenzbeitrag



B. Kostengutsprache der IV für Beratungsleistungen


Hält die IV-Stelle einen Beratungsbedarf für gegeben, so erlässt sie eine entsprechende Kostengutsprache. Die IV kann Kosten von maximal CHF 1'500 zusprechen. Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Die Beratungsleistungen können während 6 Monaten nach der Anmeldung sowie während 18 Monaten ab Gewährung des Assistenzbeitrags in Anspruch genommen werden.


Die versicherte Person kann selber wählen, wen sie mit der Beratung und Unterstützung beauftragen möchte. In Frage kommen Organisationen, wie Pro Infirmis oder Procap aber auch Treuhänder oder andere Spezialisten. Wichtig ist, dass sich die Beauftragten mit der Materie auskennen.


II. Ein paar Worte zur politischen Ausgangslage


Der Weg zu dieser Revision der IV zur Einführung eines Assistenzbeitrages führte über ein für solche Projekte politisch durchzuführendes Vernehmlassungsverfahren. In diesem Verfahren wurden 105 Teilnehmer zur Vernehmlassung eingeladen, darunter Behindertenorganisationen, Kantone, Politische Parteien, Organisationen der Wirtschaft, Versicherungsorganisationen etc. 82 davon haben eine Stellungnahme zur damals vorgesehenen Revision eingereicht.


Diese Stellungnahmen sind in einem Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammengefasst und dargelegt (Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der 6. Revision, erstes Massnahmenpaket [Revision 6a] des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung). Interessant ist diese Stellungnahme deshalb, weil sie die vorgesehenen Bestimmungen über den Assistenzbeitrag auf seine Tauglichkeit hin prüft und beurteilt.


Es erscheint mir interessant, auf einige Punkte in diesem Bericht im Sinne eines besseren Verständnisses des Entscheidungsprozesses hinzuweisen:

  • Grundsätzlich stiess bei den Teilnehmern die durch den Assistenzbeitrag ermöglichte Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung auf breite Zustimmung.
  • Die Behindertenorganisationen waren sich darin einig, dass mit dem Assistenzbeitrag auch die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit einer Behinderung unterstützt wird.
  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung soll nicht nur im Rahmen von abstrakten Gleichstellungskonzepten angestrebt und im Rahmen von Mitwirkungspflichten verlangt, sondern im realen Leben verwirklicht werden.
  • Die Finanzierung wurde immer wieder als problematisch bezeichnet. Es wurden z.T. kostenneutrale Systeme gefordert, was jedoch in der Realität nicht umsetzbar ist.
  • Allerdings zeigte sich auch, dass auch Vorbehalte bezüglich der Praktikabilität und der konkreten Ausgestaltung des Assistenzbeitrages bestanden. So kritisierten etwa zahlreiche Organisationen die damalige im Entwurf vorgesehene Zielgruppe (so z.B. den Ausschluss von Minderjährigen und teilweise Handlungsfähigen), die Beschränkung auf familienexterne Personen als Assistenzleistende, die Beschränkung auf das Arbeitgebermodell, die Einführung eines Selbstbehaltes und die Reduzierung der Hilflosenentschädigung im Heim und die Beschränkung auf Personen, welche eine Hilflosenentschädigung erhalten (was z.B. bei einer Seh- und Hörbehinderung nicht der Fall ist). Für die Minderjährigen wurde in der Zwischenzeit eine Lösung gefunden; diese sind nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen.

Zusammenfassend wurde die Einführung des Assistenzbeitrages begrüsst. Diese fand sodann Eingang in die oben erwähnte Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV) und ist seit 2012 in Kraft.


III. Kritische Punkte des Assistenzbeitrages:


A. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag


Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Versicherte, welche bereits eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, weiterhin zu Hause leben können.


In Art. 42quater IVG lässt sich der gesetzliche Anspruch auf einen Assistenzbeitrag finden. Gemäss dieser Bestimmung haben Versicherte Anspruch, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, die zu Hause leben, und die volljährig sind. Ausnahmen für Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und Minderjährige legt der Bundesrat in eine Verordnung fest.


Eine einfachere Umschreibung findet sich unter:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozia…/Assistenzbeitrag#qa-1238


B. Geltendmachung des Anspruchs


Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag wird nicht automatisch von Amtes wegen geprüft (z.B. im Rahmen einer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der IV). Die Versicherten müssen sich explizit für den Assistenzbeitrag anmelden. In Abweichung der sonst üblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 24 ATSG) entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag sodann frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs. Sobald eine Verfügung bezüglich Assistenzbeitrags vorliegt, kann dieser rückwirkend für die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügung vergütet werden, wenn während dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren und die Anmeldung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt (Art. 42septies Abs. 2 IVG).


C. Anerkannter Leistungserbringer


Gemäss Artikel 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen gewährt, die regelmässig von einer natürlichen Person (der sog. Assistenzperson) erbracht werden. Diese muss im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt sein, darf weder mit der versicherten Person verheiratet noch in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, bzw. nicht in gerader Linie mit ihr verwandt sein. Somit können weder die Eltern noch Geschwister, welche i.d.R. einen enormen Einsatz leisten, Assistenzpersonen sein. Direkte Familienangehörige werden für ihre Hilfeleistung damit nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt.


Der Arbeitsvertrag muss gemäss IV schriftlich abgeschlossen werden; die IV stellt Musterarbeitsverträge zur Verfügung. Das arbeitsrechtliche Verhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Insbesondere entstehen aus dem Arbeitsvertrag Arbeitgeberpflichten (Art. 322 – 330a OR). Der Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages muss sorgfältig erfolgen. Nicht nur die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen (z.B. Gratifikation, 13. Monatslohn, etc.) sind zu verhandeln, sondern es ist auch zu überlegen, ob eine Klausel über die Schweigepflicht darin aufzunehmen ist, was die IV üblicherweise fordert. Zudem ist es ratsam, eine längere Probezeit, z.B. 3 Monate, zu vereinbaren. Sodann ist zu klären, in welcher Form die Ferien und Feiertage zu gewähren/zu entschädigen sind. Diese Fragen sollten vor Abschluss des Arbeitsvertrages sorgfältig geklärt werden.


Auch die Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers ist mit der Assistenzperson zu besprechen und zu klären. Das Gesetz sieht vor, dass wenn die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist, was z.B. im Falle von Krankheit oder unverschuldeten Unfalls der Fall wäre, der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts weiter entrichtet wird, jedoch höchstens während 3 Monaten (Art. 39h Absatz 1 IVV). Vergütungen von anderen Versicherungen (z.B. von der SUVA bei einem Unfall) werden angerechnet und reduzieren entsprechend der Lohnfortzahlung zulasten den Assistenzbeitrag.


D. Leben zu Hause


Zentraler Bestandteil einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung ist in den Augen des Gesetzgebers das Wohnen in einer Privatwohnung. Ein Assistenzbeitrag wird deshalb nur an in einer Privatwohnung lebende Personen ausgerichtet. Minderjährige werden als zu Hause lebend berücksichtigt, wenn sie zu Hause mehr als 15 Nächte, also 16 Nächte und mehr in einem Kalendermonat verbringen. Der Wohnraum muss dabei nicht alleine genutzt, sondern kann auch geteilt werden.


E. Schule und Jugendliche


Der Besuch einer Regelklasse eröffnet den Anspruch unabhängig davon, ob in der Regelklasse dem normalen oder einem speziellen Lehrplan folgt. Bei nur teilzeitiger Integration in einer Regelklasse muss der Schüler/die Schülerin mindestens drei Tage pro Woche in der Regelklasse verbringen, damit der Anspruch eröffnet wird. Daher ist es für Eltern wichtig, dass sie diese Voraussetzung kennen und wenn möglich mit der Schule eine Lösung suchen können, in welcher ein mindestens dreitägiger Besuch der Schule möglich ist. Als Tag wird das gemäss Stundenplan normale tägliche Pensum an den besuchten Schultagen berücksichtigt. Folgendes Beispiel zeigt die Spitzfindigkeit dieser Bestimmung: Wenn der Stundenplan nur am Montagmorgen Unterricht vorsieht, gilt der Besuch am Montagmorgen als ganzer Tag. Wenn hingegen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, der Schüler/die Schülerin aber nur am Morgen teilnimmt, zählt dies als halber Tag. Der Besuch einzelner Stunden wird gar nicht angerechnet. Diese Auslegung lässt sich aus dem Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (gültig ab 1. Januar 2012) des Bundesamtes für Sozialversicherungen entnehmen.

F. Hilfebereiche


In Art. 39c IVV werden sog. anerkannte Hilfebereiche definiert. Diese reichen von alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftlicher Teilhabe und Freizeitgestaltung bis hin zu beruflicher Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt und Überwachung während des Tages oder Nachtdienst. Es ist darauf zu achten, den Assistenzbeitrag für diese anerkannten Hilfebereiche zu beantragen und im Arbeitsvertrag entsprechend festzuhalten. Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt und erfolgt über ein sog. Stufensystem (Stufen 0-4). Jeder Bereich muss sorgfältig auf die einzelnen Teilaufgaben aufgeteilt und im Einzelnen dargelegt werden. Die Erfassung dieser einzelnen Teilaufgaben scheint nicht einfach zu sein und erfordert eine umfassende Abklärung. In gewissen Bereichen bestehen Höchstbeiträge. Das obgenannte Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag enthält eine hilfreiche Tabelle zu den Bandbreiten nach Stufen und Bereichen. Diese dient einer ersten wichtigen Übersicht.


G. Mitwirkungs- und Meldepflicht


Das Gesetz sieht eine Mitwirkungspflicht vor. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Absatz 3 ATSG). Dies bedeutet z .B. dass man sich für erforderliche medizinische Untersuchungen bzw. für die Abklärung einzufinden, bzw. bereitzuhalten und alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind.Diese Mitwirkungspflicht ist ernst zu nehmen, weil die Konsequenzen bei einer Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmung dazu führen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.Sodann ist jede wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, rechtzeitig zu melden. Das ist insbesondere notwendig bei Veränderung des Gesundheitszustandes und/oder der Hilfsbedürftigkeit, Unterbrechung oder Beendigung einer Schule, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Prozess, vom Antrag eines Assistenzbeitrages bis hin zur Berechnung und Gewährung, bzw. zur Umsetzung durch Anstellung einer geeigneten Person als recht komplex bezeichnet werden muss. Unterstützungsmöglichkeiten bestehen und müssen von den Berechtigten unbedingt rechtzeitig in Anspruch genommen werden. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Möglichkeiten und den wesentlichen Zügen des Verfahrens erleichtert den Prozess. Sodann ist es sicherlich hilfreich, bereits Betroffene mit Erfahrung zu kontaktieren, was über unser Forum erfolgen kann. Nicht jede erdenkliche Erfahrung muss selber gemacht werden. Mitglieder des Forums leben von Erfahrungen anderer, denn teilen und unterstützen hilft jedem.

Kommentare 10

  • Sodann wäre auch zu überlegen, ob man nicht eine (private) Zweitmeinung durch eine Fachperson einholt. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden, hat aber den Vorteil, dass sich die Schulpsychologin – falls die Beurteilung anders erfolgt – mit einer fachlichen Beurteilung auseinandersetzen müsste.

    • Zweitmeinung durch welche Fachperson? Ich habe gemerkt, dass es zwei "Lager" gibt unter den Fachleuten: die einen, die froh sind, gibt es Sonderschulen und haben die KInder dort Zeit und alle Unterstützung, die es im Regelschulbereich (Oberstufe) anscheinend doch nicht gibt und die auf die IV vertrauen, dass sie noch in 6 Jahren willig unterstützen wird und die anderen Fachleute, die meinen, dass auch spezielle Kinder besonders in einem Regelschulbiotop am meisten lernen und profitieren können ( sozial und intellektuell), nicht stigmatisiert werden, den anderen durchaus zugemutet werden können.

    • Welche Berufsgattung (Kinderpsychologe, Schulpsychologe, Heilpädagoge, Ergotherapeut) könnte sich hier äussern? Könnten Sie personelle Vorschläge machen?Wäre das nicht wieder mit vielen Terminen für das Kind verbunden?Ich habe den Tipp bekommen, mich an Frau Carmen Wegmann, früherer Leiterin von Insieme, früher Schulpsychologin Kt. Zürich zu wenden- vielleicht kann sie mir aus"deutschen", welche Schlüsselbegriffe die Schulpsychologin zum "Sonderschulreflex" bewegt haben. Meinten Sie so jemanden? Ich brauche für die Auswahl/ Anfrage bei einer Privatschule auch Angaben der Lehrerin. Ich bat um ein Stärken/Schwächen-Profil, aber es hiess nur, dass sie gerne telefonisch Auskunft gebe.. Ich weiss also nicht einmal, wie ich eine Schulassistenz ( als evtl. Arbeitgeber) einweisen müsste,

  • Nachdem die Schulpsychologin eine Sonderschule vorschlägt wäre es interessant zu wissen, was der Grund für diese Beurteilung ist und welche Möglichkeiten geprüft wurden. Schulgemeinden verfügen oftmals nicht nur über die Möglichkeit, eine Sonderschule anzuordnen sondern können über eine Assistenz im Schulzimmer ein viel bessere und vor allem angepasste Beschulung bieten. Dazu muss aber auch der Wille der Schule bestehen.

    • Ich weiss es nicht- sie und die erfahrene Fachperson ( Abklärungspsychologin) waren sich einig, dass nur eine Sonderschule in Frage kommt. Nach 5 Jahren Beschulung in einer Kleinklasse will man whs. kein Risiko eingehen, man ging vom Scheitern aus und dass das nicht gut für sein Selbstwertempfinden sei- obschon er ja aufs Gymi will und sich darauf freuen würde, neue Fächer zu haben und später zu studieren..ob es an den verschiedenen Schulhäusern im Kreis Zürichberg keine motivierte Lehrkraft gibt oder man anderen Schülern/ Eltern das nicht zumuten will,kann ich nicht beurteilen. Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt des Standortgespräches die Schulpsychologin weder den aktuellsten, ein Jahr alten Abklärungsbericht hat noch einen aktuellen Schulbericht noch den Hilflosigkeitsabklärungsbericht..Ich befürchte, die öffentliche Volksschule hat den Willen nicht und unter Zwang würde das keine gute Sache. Weder die wohnortnahe Privatschule mit Regelklassen unter 20 Schülern, die einer Klassenassistenz offen steht, noch die Klassenassistenz würde von der Schulpflege finanziert werden (Auskunft Rechtsdienst VSA: Die Schulpflegen, die so etwas machen, halten sich nicht an das Gesetz!)

  • Danke für die Rückmeldung. Der Begriff "Regelklasse" ist in der Tat ein Ausdruck, welcher vor allem in der Volksschule verwendet wird. Dennoch gelten sowohl der Nachteilsausgleich als auch die Bestimmungen der IV über den Assistenzbeitrag für alle Schulstufen bis hin zum universitären Niveau. Diese Bestimmungen sind allerdings noch nicht überall so bekannt, wie sie sein sollten.

    • Mir wurde heute gesagt, die IV finanziere keine Assistenz für die Zeit der obligatorischen Schulzeit, da dafür seit 2009 das VSA zuständig sei. Das VSA ist aber nur für die Oberstufe/Sekundarklassen zuständig, im Falle des Langgymnasiums (7.,8.,9. Klasse) ist als nur eine selbstfinanzierte Assistenz vorgesehen bzw. übernimmt die IV dann erst ab der 10.Klasse?

  • Sorry, ich drücke immer die falsche Taste..;-) Wir suchen private Lösungen, evtl Gymi, wenn er die Aufnahmeprüfung schafft. Mit Ihrer jetztigen Information hätte er evtl. Chancen auf eine Schul-Assistenz, da wir kürzlich den Vorbescheid auf Hilflosenentschädigung leichten Grades in den Bereichen Hygiene und Fortbewegung/Förderung soziale Kontake zugesprochen bekommen haben? Oder ist Regelklasse nur ein Begriff für die öffentliche Volksschule und nicht für das private Gymi oder die private Sek? Wäre eine Schulassistenz rechtlich überhaupt zulässig an einer öffentlichen Schule? Besten Dank für weiterführende Angaben, falls möglich. Mit freundlichen Grüssen Cassiopeia

  • Frage zu Punkt E: Was konkret ist mit Regelklasse gemeint? Für nächstes Jahr suchen wir eine Anschlusslösung in der Oberstufe. Die Schulpsychologin schlägt Sonderschulen vor, Fahrtzeit täglich fast 2 Stunden, eine wohnortnähere Lösung wird abgelehnt.

  • Besten Dank für Ihre detaillierte Darstellung Herr Bellofatto