Hallo
Ich versuche mich ein wenig darüber zu informieren, wie es mit der Unterstützung bei Menschen mit Asperger rechtlich aussieht.
Genauer geht es mir darum, wer z.B. für die Kosten bei Therapien zuständig ist. Die Krankenkasse? Oder doch eher die IV?
Herleitung:
Das war meine Frage am Anfang....
Also machte ich mir Gedanken dazu, wie und zu welchem Zeitpunkt denn ASS "entsteht".
Wenn man ein Embryo ist, das Programm zur Zellteilung "fehlerhaft" ist und gewisse Regionen im Gehirn "falsch verdrahtet" werden?
Begünstigen Einflüsse wie Alkohol, Zigaretten, Medikamente, Drogen, Hormone, chemische Stoffe diesen Prozess?
Oder findet die "Falschverdrahtung" erst nach der Geburt statt?
Darüber streiten sich die Wissenschaftler und ich bin keinesfalls kompetent, darauf eine Antwort zu finden oder zu geben.
Aber: dieses Prozess findet sehr früh statt und nicht erst mit 10, 15, 20 oder mehr Jahren.
Also dachte ich, dass der Gesetzgeber ASS möglicherweise als Geburtsgebrechen sehen würde und suchte nach entsprechenden Gesetzestexten.
Dabei stiess ich heute morgen auf die Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts "Verordnung über Geburtsgebrechen" SR 831.232.21.
Darin stehen:
Art.1
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Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel
13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse
Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der
Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
unerheblich.
Art. 3
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Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des
Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat,
selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt
wird.
Im Anhang der aufgeführten Geburtsgebrechen steht unter XVI. Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
Zitat
405.Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden
Ich interpretiere die Textstellen so, dass ASS wohl als Geburtsgebrechen erkannt wird (Anhang, 405) und der Anspruch auf eine Behandlung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3) besteht.
Einschränkend ist der Punkt im Anhang, 405.... ASS soll/muss bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar sein.
Irgendwie... Habe ich ein Verständnisproblem mit dem Gesetzestext:
- ASS hat man ein Leben lang, Art. 3 verneint einen Anspruch auf Behandlung, wenn man 21 Jahre alt wird oder bei der Diagnosestellung schon älter sein sollte. Warum?
- Art. 1 formuliert, das der Zeitpunkt des Erkennen des Geburtgebrechens unerheblich ist, warum die Alterseinschränkung in Art. 3?
- gerade das Asperger-Syndrom wird, so weit ich gelesen hatte, meist eben NICHT in den ersten 5 Lebensjahren erkannt und diagnostiziert, sondern erst später (bei Erwachsenen, so las ich, liegt der Altersdurchschnitt bei der Diagnose um die 35 Jahre)
Ich bin mir durchaus bewusst, dass der Gesetzgeber eher träge arbeitet - was nicht unbedingt immer schlecht ist - aber irgendwie scheint er mir, was das Asperger-Syndrom betrifft, regelrecht hinter dem Mond zu leben.Meinem Empfinden nach schliesst er das Asperger-Syndrom (nicht mutwillig!, aber dennoch) und den Anspruch auf eine Behandlung durch die Einschränkungen (5 Jahre erkennbar, bis 21 Anspruch auf Behandlung) aus.
Dennoch bleibt bei mir das Problem mit dem Verständnis des Textes bestehen und ich sehe und verstehe den Gedanken dahinter nicht, der zu diesen Formulierungen und Einschränkungen führte.
Vielleicht weiss jemand mehr dazu und möchte mir die Widersprüche und das Verständnisproblem erklären?
Danke.