Nachteilsausgleich aus juristischer Sicht

  • (von lic. iur. Nikola Bellofatto, E.M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt und Schulpfleger)


    Beilage: ausführlicher Bericht mit Empfehlungen an Eltern/Betroffene


    Um ein Recht einzufordern, muss ein gesetzlicher Anspruch bestehen. Die Schweiz kennt im Unterschied zu Deutschland keinen gesetzlich verankerten Nachteilsausgleich. Dieser muss aus der Verfassung hergeleitet werden. Die Bundesverfassung (BV) gewährleistet in Art. 19 und 62 einen unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht, Art. 8 Abs. 2 BV garantiert das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot. Das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht umfasst auch Anpassungen der Leistungsüberprüfung und damit die Anwendung des Nachteilsausgleichs.


    Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 20 und fordert die Kantone auf, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Grundschulung anzubieten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.


    Bei den Kantonen besteht keine gesetzliche Reglung über den Nachteilsausgleich. Aufgrund der Bundesverfassung gilt dieser aber auch für jene Kantone, welche diesen nicht ausdrücklich in ihrer Gesetzgebung verankert haben (z.B. Kt. Zürich). Es ist Aufgabe der Schulen, der Behörden und der Lehrpersonen den Eltern und Schülern den gesetzlich garantierten Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne dass dies eingefordert werden muss. Eine mögliche Lösung wäre, die vereinbarten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs in einer verbindlichen Vereinbarung über den Nachteilsausgleich transparent festzuhalten. Als Grundlage für den Inhalt und das Vorgehen könnten die Richtlinien der Mittelschulen des Kantons Zürichs gelten. Diese Verbindlichkeit führt bei den Beteiligten dazu, dass klare Abmachungen bestehen, die einzuhalten oder aber im gegenseitigen, offenen und verständnisvollen Gespräch zu beurteilen sind. Klare Abmachungen fördern und festigen eine gute Zusammenarbeit, die für die Integration von Menschen mit Behinderung in öffentlichen Schulen aber auch am Arbeitsplatz notwendig und hilfreich sind.


    Der beigelegte Bericht beleuchtet die gesetzliche Grundlage in Bund und Kanton Zürich genauer, zeigt die Handhabung des Nachteilsausgleichs an den Mittel- und Volksschulen des Kantons Zürich auf und enthält klare Empfehlungen an Eltern und Betroffene.


  • Ich bin zwar als Erwachsener von diesem Nachteilausgleich nicht betroffen, gelesen habe ich den Beitrag hier trotzdem. Aber er ist ehrlich gesagt, schwierig zu lesen. Es wäre schön, wenn es für solche Texte auch eine vereinfachte Fassung gäbe.


    z.B. diesen Satz habe ich überhaupt nicht verstanden:


    Zitat

    Das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht umfasst auch Anpassungen der Leistungsüberprüfung und damit die Anwendung des Nachteilsausgleichs.

  • Etwas weniger juristisch formuliert ist mein Beitrag wie folgt zu verstehen:


    Obwohl weder beim Bund noch bei den Kantonen ein ausdrückliches Recht auf Nachteilsausgleich behinderter Menschen gesetzlich verankert ist, wird ein solches Recht aus der Bundesverfassung abgeleitet und gilt somit für auch für alle Kantone.


    Heute ist es so, dass die Betroffenen dieses Recht einfordern müssen, was nicht nötig wäre, wenn die staatlichen Institutionen den Nachteilsausgleich akzeptieren und von sich aus anwenden würden. Wünschenswert wäre daher, dass die Schulen den Nachteilsausgleich zu einem positiven Thema machen und damit die Eltern und Betroffenen unterstützen, anstatt ein solches Recht abzusprechen.



    Hilfreich ist, mit den Schulen eine klare Vereinbarung zu treffen, in welcher Massnahmen, Dauer und Überprüfung geregelt werden. Damit entsteht eine gewisse Verbindlichkeit und Transparenz und es wird Vertrauen geschaffen. Eine Integration von Menschen mit Behinderung ist ohne grosses Vertrauen der Beteiligten schwierig. Den Betroffenen wird daher geraten, den Nachteilsausgleich aktiv anzusprechen und auf das verfassungsmässige Recht hinzuweisen. Eine Hilfestellung können die Beiträge in diesem Forum bieten.


  • Guten Tag Herr Bellofatto


    Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Eine Frage bschäftigt mich jedoch noch. Gilt das alles auch für Erwachsene, also für Leute die sich im Studium befinden? Kann man da auch bedingt durch das Asperger-Syndrom Nachteilsausgleiche bei Prüfungssituationen erwirken?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • Herzlichen Dank für das Aufgreifen des Themas!
    Sie haben die Probleme klar erfasst. Als Eltern schafft man immer gleich "eine schlechte Stimmung", wenn man bei der Schule um etwas bittet oder es sogar einfordert, und diese Stimmung fällt dann wieder negativ auf das Kind zurück.
    Wir hatten das grosse Glück, dass uns die Schule (Gymnasium) sogar ermutigte, bei der Aufnahmeprüfung um den Nachteilsausgleich zu kämpfen. Dafür sind wir unendlich dankbar.

  • Guten Tag Herr Bellofatto


    Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Eine Frage bschäftigt mich jedoch noch. Gilt das alles auch für Erwachsene, also für Leute die sich im Studium befinden? Kann man da auch bedingt durch das Asperger-Syndrom Nachteilsausgleiche bei Prüfungssituationen erwirken?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


    Ich bin der Überzeugung, dass ein Nachteilsausgleich in jeder Ausbildungssitation eingefordert werden kann, sei dies nun in Schule, Berufslehre, Studium oder sonst einer beruflichen Weiterbildung.
    Das aktuelle Problem besteht v.a. in der grossen Rechtsunsicherheit und in der Tatsache, dass der Nachteilsausgleich überhaupt eingefordert werden muss. Deshalb haben wir von Autismus Forum Schweiz dieses Thema lanciert.

  • Mein 12j Sohn wurde bislang auf Kosten der Schulpflege von der 2.-6.Kl. in einer staatlich anerkannten weiter entfernten Privatprimarschule mit jahrgangsübergreifenden Kleinklasse mit ca. 10 Schülern und einer Heilpädagogischen Lehrerin beschult, Taxitransport miteingeschlossen, dies, nachdem er mitten im Schuljahr in der 2. Kl. einer privaten Montessori-Primarschule "flog" und 2.5 Monate daheim auf eine Anschlusslösung wartete. Zur damals gestellten Dg. ADHS und überdurschnittliche Intelligenz erfuhren wir vor einem Jahr die Dg. Asperger. Im kürzlichen Standort mit SPD, Lehrerin u. Fachperson fühlte ich unser Anliegen überhaupt nicht gehört. Trotz Noten von 5 in allen Fächern sollen wir uns kommunale Sonderschulen mit Fokus auf Berufslehre ansehen. Mein Einwand, er sei m.E. gar nicht in der Lage, in 3 Jahren eine Lehre anzufangen (Kopftyp, wenig praktisch veranlagt, Sensorik), hiess es, er habe bis zum 20.LJ. Zeit dafür, die IV übernehme dann die Integration. Er selber hatte sich darauf gefreut, zB Physik, Chemie und Biologie zu lernen, was in diesen Schulen gar nicht angeboten wird, er möchte studieren. Die Lehrerin macht mit ihm Gymiaufnahmeprüfungen. Wir werden uns auf die zentrale Aufnahmeprüfung vorbereiten, jemand empfahl eine Potenzialabklärung.
    Bez. des Nachteilsausgleiches: Bei wem genau muss ich jetzt das Gesuch auf Nachteilsausgleich ( Zeiteinteilung, Prüfungsraum) für die Zentrale Aufnahmeprüfung machen? Da anscheinend nur das Recht auf eine adäquate und nicht optimale Schulbildung besteht, muss ich mich mit der Aussicht, ihn die nächsten 8 Jahre einfach parken zu dürfen, zufrieden geben oder kann zumindestens eine leistungsorientierte Sekundarbeschulung in einer Klasse von max 20 Schülern eingefordert werden, entweder integrativ an der Regelschule oder in einer Privatschule? Letzteres wurde abgewiesen, das müsse ich selber finanzieren, erst müssten die kommunalen Sonderschulen angefragt werden.

  • Liebe Cassiopeia


    "Adäquate Beschulung" heisst auch, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung ihr Potential ausschöpfen dürfen. Die Diagnose Aspergersyndrom, das Recht auf Nachteilsausgleich oder spezielle Unterstützung (z.B. Assistenz) darf Deinem Sohn die Möglichkeit auf Bildung nicht verunmöglichen. Aus meiner Sicht lohnt es sich hier für die Bedürfnisse Deines Sohnes einzustehen.


    Du hast verschiedene Fragen, die im Verbund angeschaut werden müssen. Melde Dich doch beim Rechtsdienst von Integration Handicap. Sie werden Dich umfassend beraten und Dir mit Rat und Tat bei Seite stehen.


    Alles Gute und viel Kraft auf dem Weg zu einer passenden schulischen Lösung für Deinen Sohn!


    Herzlich
    Nicole Ulrich

  • So einen Nachteilsausgleich hätte ich in meiner Studienzeit gut gebrauchen können. Doch zu der Zeit, 1992 - 2001, als ich krampfhaft einen akademischen Titel anstrebte, wusste ich noch nicht einmal, dass ich vom Autismus betroffen bin. Im Psychologiestudium war ich so gut, dass andere mich um Rat fragten. Trotztdem scheiterte ich in den Multiple Choice Prüfungen. Ich interpretierte die Fragen falsch.