Beiträge von Nikola Bellofatto

    http://www.srf.ch/news/regiona…he-kinder-willkommen-sind
    Kinder mit einer Form von Autismus werden durchaus in der Volksschule integriert. Es hängt aber m.E. stark von der Kultur der einzelnen Schule ab, ob eine Integration auch gelingt.


    Eine offene Kommunikation aller Beteiligten ist dabei wichtig aber nicht immer einfach.Besonders gefreut habe ich mich über den Beitrag der Schule Fluntern am Zürichberg, wo dies offenbar gemäss Beitrag des SRF das besonders gut funktioniert.http://www.srf.ch/news/regiona…he-kinder-willkommen-sind


    http://www.srf.ch/news/regiona…he-kinder-willkommen-sind

    http://www.zentraleaufnahmepruefung.ch/weitere-informationen/nachteilsausgleich

    Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen (Update)


    Die Schulleiterkonferenz Mittelschulen hat am 26. Januar 2011 ein Eckwertpapier über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen und am 19. März 2014 dessen Abänderung beschlossen.Die überarbeiteten Richtlinien in der Fassung vom 30. Januar 2014 umfassen die von der Schulleiterkonferenz Mittelschulen im Einvernehmen mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt erarbeiteten Grundsätze.


    Gemäss Ziff. 3 und 4 der Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmass-nahmen an kantonalen Mittelschulen (vom 1. Juli 2011, Fassung vom 30. Januar 2014) müssen Gesuche ein Gutachten einer sog. "anerkannten Fachstelle", welches die "Teilleistungsstörung" bestätigt, beigelegt werden.


    Diese anerkannten Fachstellen werden sodann in Ziff. 4 aufgeführt:


    a. Der für die Wohnortsgemeinde zuständige Schulpsychologische Dienst (SPD)
    b. der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich (KJPD)
    c.. das Kinderspital Zürich
    d. weitere vergleichbare Fachstellen nach Absprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt.


    Es ist also nicht so, dass eine private Abklärung durch die Eltern erfolgen könnte, welche sodann einem Gesuch beigelegt werden kann.


    Ob diese Einschränkung der anerkannten Fachstellen gesetzeskonform ist oder nicht, müsste anhand eines konkreten Falles von den zuständigen Behörden und Gerichte beurteilt werden. Implizit wird mit der Festlegung der anerkannten Fachstellen gesagt, dass Privatgutachter nicht die gleiche fachliche Qualität zukommen könnte, was ich als problematisch erachte. Ich habe daher wenig Verständnis für diese Einschränkung.


    Immerhin können "vergleichbare" Fachstellen nach Absprache mit dem Amt – und nicht mit der zuständigen Schule – beigezogen werden. Betroffene und Eltern werden mit dieser Regelung regelrecht gezwungen, die fachlichen Abklärungen beim SPD, KJPD oder KiSpi durchzuführen, um zu vermeiden, dass das Gesuch infolge von Formalitäten, d.h. z.B. Unvollständigkeit abgelehnt werden könnte. Ein solches Verhalten fördert die für eine gute Integration nötige Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht.


    Immerhin sieht Ziff. 8 vor, dass im Rahmen der Promotion, bzw. der Promotionsordnung zu berücksichtigen ist, sofern die Unterlagen (noch) nicht vorliegen.Sodann sehen die Richtlinien in Ziff. 5 vor, dass die Schulleitung nach Einreichung der vollständigen Gesuchsunterlagen unter Beizug einer heilpädagogischen Fachperson abklärt, in welchem Bereich sich die Lernleistungsstörung auf die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers auswirkt und mit welchen Massnahmen dieser Nachteil ausgeglichen werden kann. Um welche heilpädagogische Fachperson es sich handelt, wird aus dem Text nicht ersichtlich.


    Wichtig ist, wie die einzelnen Mittelschulen mit diesen Richtlinien umgehen. Es gibt dazu vorbildliche Mittelschulen.

    Zusammenfassung der Rechtsprechung:



    Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und das Öffentlichkeitsprinzip vorliege, wenn aus den Informationen und Hinweisen der Universität St. Gallen nicht ersichtlich sei, wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Nachteilsausgleiche für Prüfungen hat und welcher Art diese im Einzelfall sein können (Verwaltungsgericht, B 2012/231).


    Das Verwaltungsgericht St. Gallen hatte einen Fall zum Nachteilsausgleich zu entscheiden. Dies ist trotz des negativen Urteils bemerkenswert und ein Schritt in die richtige Richtung. Denn der grosse Gewinn ist, dass sich das Verwaltungsgericht in der Tat mit dem Nachteilsausgleich befasst, d.h. diesen explizit anerkennt.


    Das Verwaltungsgericht St. Gallen führte in seinem Entscheid aus, dass das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) auf kantonale Bildungsangebote nicht direkt anwendbar sei. Es bestätigte aber, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und den Vorgaben des BehiG bei Beeinträchtigungen wie ADHS-Störungen oder Dyslexie unter Umständen ein Anspruch auf Anpassung der Prüfungsbedingungen besteht. Damit bestätigt das Verwaltungsgericht St. Gallen immer hin den Anspruch auf den Nachteilsausgleich.


    Das Gericht führte in seinen Erwägungen weiter aus, dass den Prüfungsbehörden beim Entscheid darüber, ob und in welcher Form Prüfungserleichterungen gewährt werden, grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zu komme und hielt fest, dass die Prüfungsbehörden in der Praxis regelmässig nur auf rechtzeitiges Gesuch hin und nachdem der Nachweis der Behinderung oder einer Leistungsstörung aufgrund eines aktuellen Fachgutachtens erbracht wurde, tätig werden und den Nachteilsausgleich gewähren. Dies dürfte wohl auch für Fälle in der Primar- und Sekundarschule der Fall sein.


    Die Universität St. Gallen darf ohne Verletzung des Diskriminierungsverbots verlangen, dass Studierende, die aufgrund einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung in ihrer Leistungsfähigkeit darauf angewiesen sind, dass diesem Umstand bei Prüfungen Rechnung getragen wird, die zuständige Stelle vorgängig informieren. Tun sie es nicht, müssen sie die Folgen daraus selber tragen.


    Begründung des Verwaltungsgerichts:

    Das Verwaltungsgericht begründete diesen Entscheid u.A. damit dass verhindert werden soll, dass jemand in Kenntnis seiner Beeinträchtigung eine Prüfung ablegt und nachträglich - im Fall eines Scheiterns - die Annullation der Prüfung verlangt. Eine Anordnung, wonach die Prüfung (im vorliegenden Fall ein zweites Mal) wiederholt werden darf, würde die Chancengleichheit unter allen Kandidaten verletzen und widerspräche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung, zumal immer wieder damit gerechnet werden müsste, dass nachträglich Gründe vorgebracht werden, um ungenügende Leistungen zu rechtfertigen.Auf den zu beurteilenden Fall hiesse dass, auch wenn die Beeinträchtigung eines Prüfungskandidaten nicht nur vorübergehender Natur ist, die Universität St. Gallen deshalb ohne Verletzung des Diskriminierungsverbots verlangen darf, dass diese nicht erst geltend gemacht wird, wenn die Prüfung bereits absolviert und das (negative) Resultat bekanntgegeben worden ist. Von Absolventen eines universitären Studienlehrgangs, die seit Jahren an bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie einer ADHS-Störung, Legasthenie und Dyslexie leiden, darf, so das Verwaltungsgericht St. Gallen, nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie sich über die Modalitäten für Prüfungserleichterungen ins Bild setzen und die zuständigen Stellen vor der Prüfung von sich aus darüber informieren, aufgrund welcher Krankheit oder Behinderung sie besondere Prüfungsbedingungen beanspruchen.


    Was bedeutet dies für den Alltag von Menschen, welche einen Nachteilsausgleich benötigen?


    Zum einen ist es wichtig, sich vor Eintritt in eine Schule oder eine Institution Gedanken darüber zu machen, wann und in welcher Form eine allfällige Beeinträchtigung mit den zuständigen Lehrpersonen aufgenommen werden kann und soll. Voraussetzung für die Gesprächsaufnahme ist jedoch, dass die Beeinträchtigung fachmännisch und beweisbar festgestellt wurde und sich somit in Bezug auf die Diagnose keine grundsätzlichen Fragen ergeben. Sodann empfiehlt es sich, bereits mit konkreten Vorschlägen und wenn möglich Empfehlungen von Fachleuten das Gespräch zu suchen und von den Lehrpersonen nicht einfach "einen Nachteilsausgleich" zu fordern. Die Lehrpersonen oder Schulleiter sind oftmals mit dieser Forderung überfordert und fühlen sich möglicherweise in eine Ecke gedrängt. Dies ist keine gute Basis für eine Besprechung über mögliche Massnahmen, welche von allen positiv erlebt werden sollte.



    Weiter ist es wichtig, dass an Sitzungen gefasste Beschlüsse von den Beteiligten in einem Protokoll festgehalten werden, denn nur so erreichen besprochene und beschlossene Massnahmen eine gewisse Verbindlichkeit. An einer solchen Sitzung muss aber auch immer besprochen werden, in welchem Zeitintervall die Massnahmen überprüft und wieder besprochen werden. Weiter empfiehlt es sich, die mit den Massnahmen zu erreichende Ziele verbindlich festzulegen, wobei solche Ziele für alle Beteiligten realistisch sein müssen.


    Wichtige Erkenntnis:


    Wichtig ist die Erkenntnis, dass man sich nicht einfach darauf verlassen darf und soll, dass die Schule, die Behörden, die Institution schon das richtige macht und von sich aus einen angemessenen Nachteilsausgleich gewährt. Es braucht eine (frühzeitige) respektvolle und intensive Zusammenarbeit der Betroffenen und Beteiligten.

    1. Allgemeines zur UNO-BRK


    Die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention, BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Sie beruht auf der Feststellung, dass Menschen mit Behinderung in allen Teilen der Welt nach wie vor Barrieren bei ihrer Teilnahme als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft hindern. Die Behindertenrechtskonvention konkretisiert einerseits bestehende menschenrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf Menschen mit Behinderung und schafft anderseits Klarheit.


    2. Der politische Weg der UNO-BRK in der Schweiz


    Ohne dass die Öffentlichkeit und die Medien grosse Kenntnis davon genommen hat, tritt die Schweiz der UN-Behindertenrechtskonvention bei. Nach dem Nationalrat hat sich am 26. November 2013 auch der Ständerat für die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ausgesprochen. Bisher wurde die Konvention von 158 Staaten unterzeichnet und von 138 Staaten bereits ratifiziert. Mit der offiziellen Publikation des Parlamentsentscheides betreffend Ratifizierung des Entscheids im amtlichen Bulletin beginnt die 100-tägige Frist für das fakultative Referendum zu laufen. Es ist damit zu rechnen, dass Anfangs April 2014 der formellen Ratifizierung des UNO-BRK durch die Schweiz nichts mehr im Wege seht.


    3. Zielsetzung der UNO-BRK


    Der Beitritt zu dieser UN-Konvention könnte zu einer Konkretisierung des Schweizer Behindertenrechts sowie zu einer einfacheren Umsetzung dieser rechtlichen Grundlagen führen. Bereits aus der Präambel der UNO-BRK (lit. e) nimmt die UNO zur Kenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.In Art. 1 der UNO-BRK wird der Zweck des Übereinkommens umschreiben. Die UNO-BRK bezweckt den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Diesen Zweck gilt es – auch in der Schweiz – umzusetzen. Sodann werden in Art. 3 der UNO-BRK die Grundsätze der Konvention aufgeführt: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen b) Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; c) die Nichtdiskriminierung; d) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in e) die Gesellschaft; f) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und g) der Menschheit; h) die Chancengleichheit; i) die Zugänglichkeit; j) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; k) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Daraus wird eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet (Art. 4). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern indem sie alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte treffen müssen. Gleichzeitig werden die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen. Auch dies ist eine äusserst wichtige Verpflichtung. Der Überwachungsmechanismus der Behindertenrechtskonvention sieht ein sog. Staatenberichtsverfahren vor. Innerhalb von 2 Jahren nach dem Beitritt hat die Schweiz einen solchen Bericht über die getroffenen Massnahmen einzureichen.


    4. Erfahrungen in Deutschland mit dem UNO-BRK


    Deutschland hat bereits seinen Bericht vorgelegt. Die BRK hat den in Deutschland in den 90er-Jahren begonnenen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik weiter befördert. Menschen mit Behinderungen sind längst nicht mehr Objekte staatlicher Bevormundung und Fürsorge. Die Verwirklichung eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens in einer inklusiven Gesellschaft ist das Ziel einer modernen Behindertenpolitik in Deutschland und entspricht damit dem Kern der BRK.


    5. Was bedeutet die Ratifizierung der UNO-BRK für die Schweiz?


    Wird die UNO-BRK durch die Schweiz im April 2014 ratifiziert, wovon auszugehen ist, wird diese Bestandteil des schweizerischen Rechts. Personen, welche aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden, können die Rechte der UNO-BRK zwar einfordern. Gewisse Bestimmungen können die rechtsanwendenden Behörden direkt umsetzen, andere setzen voraus, dass zunächst einmal der Gesetzgeber, d.h. das Parlament wiederum gesetzgeberisch tätig wird. Die UNO-BRK schafft i.d.R. keinen eigenen und direkten Beschwerdeweg. Die Umsetzung dieser UNO-BRK in der Schweiz wird zeigen, ob die in der Konvention aufgeführten Ziele erreicht werden können.


    Ein wichtiger Schritt für Menschen mit Behinderung ist mit dem Beitritt zur Konvention bereits getan, es müssen aber weitere in der Umsetzung folgen.

    Bereits aus dem Vorwort zum Buch von Dr. Thomas Girsberger geht hervor, dass das theoretische Wissen über die Farben des Autismus wichtig ist. Genau so wichtig sind aber – eingebettet in einem tatsächlichen und gelebten Verständnis - geeignete Erziehungsratschläge und nicht Erziehungsmassnahmen.


    Dass Dr. Thomas Girsberger das von ihm entwickelte Konzept S-P-A-S-S nennt, hinterlässt bereits einen sehr positiven Eindruck. Dieser wird sodann verstärkt, wenn man im Vorwort erfährt, dass diese Abkürzung für "Strukturiertes Programm für Kinder mit ausgeprägten Stärken und Schwächen" steht. An erster Stelle stehen die Stärken, also wiederum etwas Positives.


    Unsere Gesellschaft tendiert - gerade auch aber nicht nur bei Menschen mit einer Behinderung – dazu, defizitorientiert zu denken und zu handeln. Dr. Thomas Girsberger zeigt einen andern Weg auf.


    Ich danke Dr. Thomas Girsberger dafür, dass er sein Wissen und seine Haltung der Öffentlichkeit aber auch der Psychiatrie und Psychotherapie in Form seines Buches zur Verfügung stellt und wünsche mir, dass sich viele Mediziner und Therapeuten diesem konstruktiven Ansatz anschliessen.

    Mich beeindruckt und überzeugt die Aussage von Thomas Ulrich als betroffener Vater eines Sohnes mit Autismus:





    "Er ist Bereicherung und Belastung gleichermassen. Wie vieles anderes auch."


    Eine solche Einstellung sollte nicht nur bei betroffenen Eltern vorherrschen sondern auch bei Schulen und Institutionen, welche mit Menschen mit Autismus zu tun haben. Eine Belastung aber auch eine enorme Bereicherung, wenn man es dann auch sehen möchte.

    Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann auf Gesuch einen Nachteilsausgleich wie Zeitzugaben, längere Pausen, andere Prüfungsform etc. gewähren.

    Im Bereich der Lern- und Leistungsschwierigkeiten wird ein Nachteilsausgleich (Prüfungserleichterungen) nur gewährt, wenn trotz Fördermassnahmen (z.B. Stützunterricht) das Bestehen der Abschlussprüfung in Frage gestellt ist.
    Bei körperlichen Behinderungen ist dem Gesuch ein aktuelles, qualifiziertes Gutachten (z.B. Arztzeugnis) beizulegen. Das Gesuch ist zusammen mit der Prüfungsanmeldung einzureichen.


    http://www.mba.zh.ch/internet/…uefungserleichterung.html



    Das sind gute Nachrichten!




    In den letzten Wochen wurde sehr viel über Integration in der Volksschule publiziert, vor allem aber negatives. Ich möchte mit meinem Beitrag aufzeigen, dass Integration für alle Beteiligen positiv sein kann und dass Menschen mit einer Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Schulbildung, mithin auch auf eine Integration haben.


    Das Ziel dieses Beitrages ist es u.a. denen zu danken, die eine Integration durchführen und sich dafür einsetzen aber auch das Spannungsfeld Schule/Ressourcen/Möglichkeiten etwas differenzierter und losgelöst von einer möglicherweise unglücklichen Integration darzulegen.


    Integration ist in seinen Inhalten komplex und verlangt von allen Beteiligten eine echte intensive Auseinandersetzung und ein tiefes Verständnis für dessen Umsetzung und Entwicklung. Das Volk und der Gesetzgebern haben ihren Teil dazu bereits beigetragen. So gewährleistet die Bundesverfassung (BV) in Art. 19 und 62 einen unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht. Dieser Anspruch steht selbstverständlich auch Kindern mit Behinderung zu und gewährt als direkt durchsetzbarer Anspruch an Schulbildung. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 20 und fordert die Kantone auf, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Grundschulung anzubieten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.


    Die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und die sonderpädagogischen Angebote sind im Kanton Zürich auch gesetzlich auf den Grundsatz der Integration ausgerichtet. Eine integrative Gesellschaft oder Schule benötigt bestimmte Rahmenbedingungen und Ressourcen, um ihre Aufgabe wirklich erfüllen zu können. Die internen Strukturen müssen eine Integration ermöglichen. Eine Schule, deren Lehrpersonen sich vorwiegend als Einzelkämpfer verstehen, hat Schwierigkeiten als Team eine verlässliche Wirkung zu entfalten oder auf Veränderungen und besondere Herausforderungen, wie die Integration von behinderten Kindern zu reagieren.


    Es ist daher eine zwingende Grundlage, dass eine solche Aufgabe geleitet wird, über interdisziplinäre Zusammenarbeitsstrukturen verfügt und dass an einer solchen Schule eine stufenübergreifende und eine integrative Schulkultur bei Behörden, Schulleitungen und Lehrpersonen besteht. Bestehen an einer Schule keine verbindlichen Zusammenarbeitsstrukturen innerhalb des Schulteams, wird eine Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit regelmässigem und verbindlichem Elterneinbezug schwierig. Wichtige Elemente für eine gute Integration sind ein regelmässiger Runder Tisch aller Beteiligten sowie ein ausgewiesenes Fachteam, welches die Integration begleitet. Den Schulpflegen, Schulleitern und Lehrpersonen, welche sich für solche integrativen Strukturen und damit auch für eine Integration einsetzen, sich nicht durch Partikularinteressen einzelner Eltern beirren lassen - die Mitschüler haben damit ja in der Regel kaum ein Problem – sei an dieser Stelle ein Lob und auch ein Dank auszusprechen. Ihr enormer Einsatz wird in der Regel von Aussenstehenden weder gesehen noch erkannt. Sie hören oft nur, welche Probleme mit einer Integration verbunden sein können. Einen Dank für ihren Einsatz erhalten sie oft nicht.


    Viele Schulen gehen bereits heute den Weg einer inklusiven Schulpraxis im Kanton Zürich, auch wenn ein solcher Weg von allen Beteiligten einen grossen Einsatz und Verständnis verlangt. Ein solches Verständnis sollten auch Eltern von Mitschüler aufbringen, was voraussetzt, dass die Schulen entsprechend gut, klar und transparent kommunizieren. Im Einzelfall gilt es die Interessen des behinderten Menschen und jene der Schule, der Klasse und der Schüler abzuwägen und zu beurteilen. Die finanziellen und persönlichen Ressourcen einer Schule weisen durchaus auch Grenzen auf, d.h. nicht jede Integration ist ohne weiteres durchführbar. Entscheidet sich eine Schule für die Integration, stehen ihnen dafür diverse Ressourcen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, zu.


    Eine Integration braucht aber einen enormen Einsatz aller Beteiligten, allen voran der Eltern und der direkt betroffenen Lehrperson. Wer sind die Gewinner einer gelungenen Integration? Wenn die Integration eines Schülers oder einer Schülerin in einer engen und transparenten Zusammenarbeit erfolgt und alle Beteiligten die Möglichkeit haben, sich angemessen einzubringen, dann ist eine solche Integration ein Gewinn für alle Beteiligten. Ein Gewinn für das integrierte Kind in einer Regelklasse, in welcher es sich entfalten kann, gefördert wird und anerkannt wird, ein Gewinn für die Mitschüler, welche lernen, Rücksicht auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu nehmen, sie lernen sich für einen anderen Menschen einzusetzen und diesen als Teil der Gesellschaft, der Klasse zu akzeptieren. Eine solche Integration ist auch ein Gewinn für die Lehrperson, die Schulleitung und für die gesamte Schule. Denn ein integriertes Kind muss nicht von der Gesellschaft, von der Schule, von der Klasse separiert und in eine (kostenintensive) Sonderschule geschickt werden, wo es (nur) von Kindern mit besonderen Bedürfnissen umgeben und daher ein ganz anderes Umfeld für eine individuelle Förderung vorliegt. Damit ist aber auch nicht gesagt, dass in jedem Fall eine Integration eines Kindes in eine Regelklasse die einzige und beste Lösung für das Kind ist.


    Es sind Fälle denkbar, in welchen aus medizinischen Gründen, z.B. wenn zahlreiche Störungsbilder vorliegen, eine Integration nicht oder noch nicht möglich ist. Wenn aber der Grundsatz gilt, Integration vor Separation, dann muss eine Integration in jedem Fall mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen geprüft werden. Eine Separation muss aber sehr genau begründet werden, dazu besteht im Übrigen eine reichhaltige gerichtliche Praxis. Diese stellt vor allem sicher, dass sich Schulbehörden an die klaren gesetzlichen Bestimmungen halten, wenn sie die Rechte behinderter Menschen einschränken wollen, eine solche Massnahme muss verhältnismässig, nötig sein. Ein Ausschluss/eine Separation darf nur als Ultima Ratio angewendet werden. Kommen Fachstellen in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zum Schluss, dass eine Integration in eine Regelkasse nicht angezeigt ist, ist eine Zuweisung in eine Sonderschule zu prüfen.


    Die Vielfalt aller Menschen/Schüler im Alltag soll in der Gesellschaft als Bereicherung gesehen und verstanden werden und als Normalität wahr- und angenommen wird. Nur so findet Integration statt. Eine inklusive Gesellschaft/Schule ist eine Gesellschaft/Schule in Bewegung, die sich stets selber wahrnimmt, reflektiert und sich weiterentwickelt.


    Autismus ist…..Menschen mit Behinderung als Wettbewerbsvorteil und Gewinn zu verstehen und danach zu handeln


    Dr. Nils Jent, Leiter des Kompetenzbereichs «HRM and Managing Diversity» am Institut für Führung und Personalmanagement der Universität St. Gallen zeigt auf, dass die Gesellschaft an einer eklatanten Defizitorientierung leidet: "Die Mehrheit, die definiert, wer entspricht und wer eben nicht, fasst Anderssein als lästiges Problem auf – und grenzt Vielfalt beinahe reflexartig aus." Daher sollte jegliche Art von Behinderung als Chance zur Bewältigung von Komplexität gesehen und verstanden werden.


    Nicht nur die Wirtschaft sondern auch Bildungsinstitutionen berücksichtigt m.E. heute kaum, sicher aber viel zu wenig, welcher Wettbewerbsvorteil durch Mitarbeitende mit Behinderung generiert werden kann. Die spezifischen komparativen Kompetenzen, sowie aufgrund ihres Erfahrungshintergrunds fernab des Üblichen und des Gewöhnlichen zeichnet Menschen mit Autismus besonders aus und darf daher nicht als Defizit sondern als Gewinn gesehen werden.



    Ich wünsche mir am Welt-Autismus-Tag 2013, dass Unternehmen diese Chance erkennen und nutzen.

    Ich freue mich, wenn Betroffene den Bericht als Anlass nehmen, den zustehenden Nachteilsausgleich einzufordern.


    Der Nachteilsausgleich ist den Universitäten i.d.R. nicht fremd aber es ist wichtig, dass man Gutachten/Berichte mit klaren Empfehlungen einem gut begründeten und vollständigem Gesuch beilegen kann. Damit erreicht man, dass sich die angefragte Stelle mit allen Punkten auseinandersetzen muss und eine Ablehnung u.U. schwieriger wird, bzw. ebenfalls gut begründet werden müsste. Die entscheidende Stelle müsste zudem die verfassungsmässigen Grundsätze, wie Verhältnismässigkeit, Notwendigkeit und gesetzliche Grundlage in den Entscheid miteinbeziehen.



    Wenn man zudem darauf hinweist, dass im Falle einer Ablehnung auf einen anfechtbaren Beschluss bestanden wird, könnte das helfen aufzuzeigen, dass man bereit wäre, auch rechtliche Schritte zu überlegen.

    Im Forum wurde die Frage gestellt, ob der Nachteilsausgleich auch in der beruflichen Grundausbildung und im Studium gilt. Grundsätzlich kann diese Frage mit Ja beantwortet werden. Der verfassungsmässige Anspruch gilt für alle Menschen mit Behinderung und zwar unabhängig von der Ausbildungsstätte, die besucht wird. Ich habe in meinem Bericht in der Tat den Fokus auf die Volksschule und die Mittelschulen gesetzt, weil ich dazu den grössten Bezug habe. Da ich selber aber auf dem ersten Bildungsweg eine kaufmännische Lehre absolviert habe, ist mir die Thematik einer Fachprüfung nicht unbekannt. Bei Berufs- und höheren Fachprüfungen hat es sich durchgesetzt, dass für Menschen mit Behinderung ein Antrag für einen Nachteilsausgleich gestellt werden kann. Dabei ist es wichtig, dass die Behinderung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis wird i.d.R. mit einem oder mehreren Berichten von Fachpersonen mit klaren Empfehlungen erbracht. Auch Arbeitgeber können Anträge stellen und Empfehlungen abgeben.


    Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat dazu ein lesenswertes Merkblatt erlassen, welches diesem Beitrag beiliegt. In diesem Merkblatt wird der Anspruch anerkannt und es werden mögliche Prüfungsmöglichkeiten erwähnt (z.B. Organisation der Prüfung, Zeitzuschlag, Hilfsmittel), die Massnahmen sind im Einzelfall zu bestimmen. Das Merkblatt versucht auch die Grenzen des Nachteilsausgleichs zu umschreiben, wobei es dabei hauptsächlich um eine Abwägung geht. Das Bundesamt versteht den Nachteilsausgleich nur als "technische und organisatorische Massnahme" und überlässt den jeweiligen Entscheid den Prüfungskommissionen. Wird ein angemessen begründetes Begehren abgelehnt, ist dies nur mit einer ausreichenden Begründung möglich.


    Das BBT hat zudem einen Leitfaden für die individuelle Begleitung von Lernenden in der beruflichen Grundausbildung publiziert. Diese individuelle Begleitung ist für Jugendliche mit unterschiedlichen Schwierigkeiten gedacht und fokussiert die berufliche Grundausbildung.


    Für Studierende ist i.d.R. ebenfalls ein Nachteilsausgleich vorgesehen. Dieser ist meist in einem Reglement festgelegt. So sieht z.B. die Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel in § 31 Abs. 2 vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung, die Studiendekanin bzw. der Studiendekan zum Nachteilsausgleich auch den Prüfungsmodus ändern "kann". Die Umsetzung obliegt sodann den zuständigen Stellen.

    Etwas weniger juristisch formuliert ist mein Beitrag wie folgt zu verstehen:


    Obwohl weder beim Bund noch bei den Kantonen ein ausdrückliches Recht auf Nachteilsausgleich behinderter Menschen gesetzlich verankert ist, wird ein solches Recht aus der Bundesverfassung abgeleitet und gilt somit für auch für alle Kantone.


    Heute ist es so, dass die Betroffenen dieses Recht einfordern müssen, was nicht nötig wäre, wenn die staatlichen Institutionen den Nachteilsausgleich akzeptieren und von sich aus anwenden würden. Wünschenswert wäre daher, dass die Schulen den Nachteilsausgleich zu einem positiven Thema machen und damit die Eltern und Betroffenen unterstützen, anstatt ein solches Recht abzusprechen.



    Hilfreich ist, mit den Schulen eine klare Vereinbarung zu treffen, in welcher Massnahmen, Dauer und Überprüfung geregelt werden. Damit entsteht eine gewisse Verbindlichkeit und Transparenz und es wird Vertrauen geschaffen. Eine Integration von Menschen mit Behinderung ist ohne grosses Vertrauen der Beteiligten schwierig. Den Betroffenen wird daher geraten, den Nachteilsausgleich aktiv anzusprechen und auf das verfassungsmässige Recht hinzuweisen. Eine Hilfestellung können die Beiträge in diesem Forum bieten.


    (von lic. iur. Nikola Bellofatto, E.M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt und Schulpfleger)


    Beilage: ausführlicher Bericht mit Empfehlungen an Eltern/Betroffene


    Um ein Recht einzufordern, muss ein gesetzlicher Anspruch bestehen. Die Schweiz kennt im Unterschied zu Deutschland keinen gesetzlich verankerten Nachteilsausgleich. Dieser muss aus der Verfassung hergeleitet werden. Die Bundesverfassung (BV) gewährleistet in Art. 19 und 62 einen unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht, Art. 8 Abs. 2 BV garantiert das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot. Das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht umfasst auch Anpassungen der Leistungsüberprüfung und damit die Anwendung des Nachteilsausgleichs.


    Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 20 und fordert die Kantone auf, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Grundschulung anzubieten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.


    Bei den Kantonen besteht keine gesetzliche Reglung über den Nachteilsausgleich. Aufgrund der Bundesverfassung gilt dieser aber auch für jene Kantone, welche diesen nicht ausdrücklich in ihrer Gesetzgebung verankert haben (z.B. Kt. Zürich). Es ist Aufgabe der Schulen, der Behörden und der Lehrpersonen den Eltern und Schülern den gesetzlich garantierten Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne dass dies eingefordert werden muss. Eine mögliche Lösung wäre, die vereinbarten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs in einer verbindlichen Vereinbarung über den Nachteilsausgleich transparent festzuhalten. Als Grundlage für den Inhalt und das Vorgehen könnten die Richtlinien der Mittelschulen des Kantons Zürichs gelten. Diese Verbindlichkeit führt bei den Beteiligten dazu, dass klare Abmachungen bestehen, die einzuhalten oder aber im gegenseitigen, offenen und verständnisvollen Gespräch zu beurteilen sind. Klare Abmachungen fördern und festigen eine gute Zusammenarbeit, die für die Integration von Menschen mit Behinderung in öffentlichen Schulen aber auch am Arbeitsplatz notwendig und hilfreich sind.


    Der beigelegte Bericht beleuchtet die gesetzliche Grundlage in Bund und Kanton Zürich genauer, zeigt die Handhabung des Nachteilsausgleichs an den Mittel- und Volksschulen des Kantons Zürich auf und enthält klare Empfehlungen an Eltern und Betroffene.


    Einerseits bestätigt dieser höchstrichterliche Entscheid, dass "behinderte Kinder aus Kostengründen und zwecks besserer Integration nach Möglichkeit in der Volksschule zu unterrichten sind" auf der anderen Seite ist der altbekannte Satz, wonach kein Anspruch auf idealen oder optimalen Unterricht besteht, zu lesen. Begründet wird der Entscheid des Bundesgerichts mit den durch die Sonderschule entstehenden Kosten, die nicht nötig seien, d.h. die integrative Lösung wurde als angemessene – und billigere – Lösung verstanden und beurteilt. Erstaunlich ist auch der Hinweis im Entscheid, wonach die Fachleute sich klar für eine Sonderschule ausgesprochen haben.


    Die Behörden haben sich trotz dieser klaren Sicht der Fachleute und ausdrücklichen Wunsch der Eltern – aus reinen Kostengründen - gegen die Sonderschule ausgesprochen, was ebenfalls erstaunt und Fragen aufwirft. Im Kanton Zürich braucht es für die Beurteilung einer sonderpädagogischen Massnahme, wie z.B. Integration, Teilintegration oder als härteste Massnahme Separation in eine Sonderschule, von Gesetzes wegen (VSG) eine schulpsychologische Abklärung. Diese Abklärung enthält nicht nur eine Analyse sondern eine klare Empfehlung an die Schule. Es ist kaum denkbar, dass Behörden gegen eine solche Empfehlung handeln, ohne einen Rekurs der Eltern zur riskieren.


    Die Kosten stehen einmal mehr im Vordergrund, dabei sind sowohl die personellen als auch die finanziellen Mittel für die Integration vorhanden, was der Entscheid nun bestätigt. In der Regel wird argumentiert, dass bei den Schulen die Ressourcen (personell und/oder finanziell) fehlen; was fehlt ist der Wille und den Mut, behinderte Menschen zu integrieren. Positive Erfahrungen bleiben leider oftmals ungehört, dabei sind diese zahlreich vorhanden.


    Es wäre daher sehr wünschenswert, wenn sich mehr Schulen, Eltern und Schüler/Schülerinnen zu ihrer positiven Integration äussern und ihre Erfahrungen mit den Leser/Innen des Forums teilen würden. Damit wird allen Beteiligten Mut gemacht, sich für eine Integration, sofern eine solche Sinn macht und möglich wäre, einzusetzen, sich zu wehren und das eigene Recht auf Integration und Unterstützung der öffentlichen Schulen einzufordern.


    RA lic. iur. Nikola Bellofatto, E.M.B.L-HSG