Statuten

Autismus Forum Schweiz
13. Juli 2012

1. Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Autismus Forum Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Adliswil.

2. Zweck des Vereins

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Information und den Austausch für Menschen mit Autismus, deren Angehörige und Menschen mit einem persönlichen oder fachlichen Bezug zu Autismus, Menschen mit Autismus oder Interessierte.

Zu diesem Zweck fokussiert sich der Verein auf folgende Bereiche:

Information der Allgemeinheit und Aufklärungsarbeit über Autismus und über dessen spezifische Aspekte;
Psychosoziale Beratung im Internet;
Erstellen von eigenen, der Allgemeinheit öffentlich zugänglichen Publikationen;
Förderung der Unterstützung und des Austausches von Betroffenen und Interessierten im Internet.
Der Verein dient nicht dem Erwerb- oder Selbsthilfezweck, ist gemeinnützig, ohne Gewinnstreben und parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

3. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern und den statutarischen Verpflichtungen nachzukommen.
In der Aufbauphase besteht der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über einen allfälligen Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 72 ZGB entscheidet die Vereinsversammlung.
Art. 4 Austritt

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erfolgen (Art. 70 Abs. 2 ZGB).
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben gemäss Art. 73 Abs. 1 ZGB keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind in jedem Fall zu erfüllen.

4. Organisation

Art. 5 Organe

Organe des Vereins sind:

Vereinsversammlung
Vorstand
Revisionsstelle

4.1 Vereinsversammlung

Art. 6 Organisation

Die Vereinsversammlung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 ZGB das oberste Organ des Vereins.
Die Vereinsversammlung wird gemäss Art. 64 Abs. 2 ZGB vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt ebenso auf Verlangen von 20% der Vereinsmitglieder nach Art. 64 Abs. 3 ZGB unter Angabe der Traktanden.
Den Mitgliedern ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung eine Einladung unter Angabe der Traktanden zuzusenden.

Art. 7 Stimmrecht

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder haben je zwei Stimmen.

Art. 8 Befugnisse

Die Vereinsversammlung hat alle Befugnisse, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten anderen Organen übertragen sind (Art. 65 Abs. 1 ZGB), insbesondere:

Genehmigung des Protokolls der Vereinsversammlung
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Revisionsstelle
Abberufung der Mitglieder der anderen Organe
Genehmigung des Jahresberichtes
Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
Genehmigung der Jahresrechnung
Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstands
Entlastung der Organe
Änderung der Statuten
Ausschluss von Mitgliedern
Auflösung des Vereins

Art. 9 Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung beschliesst gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 ZGB mit einfachem Mehr (mehr Ja- als Nein-Stimmen) der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.
Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (Mehrheit der anwesenden Mitglieder) und im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Wahl der Person mit den meisten Stimmen).

4.2 Vorstand

Art. 10 Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Ersatzwahlen gelten bis zum Ende der Amtsperiode.
Nach Möglichkeit vertritt ein Mitglied des Vorstands den Elternverein autismus deutsche schweiz (ads).
Nach Möglichkeit ist ein Mitglied des Vorstands eine Person mit Autismus.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Es werden keine Spesen übernommen.

Art. 11 Befugnisse

Nach Art. 69 ZGB leitet der Vorstand den Verein, vertritt dessen Interessen und ist für die Einhaltung des Zweckes verantwortlich.

Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung sowie Vollzug deren Beschlüsse
Geschäftsführung des Vereins
Bestellung von Ausschüssen, z.B. eines Geschäftsausschusses
Delegation der Geschäftsleitung an Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind
Vertretung des Vereins gegen aussen
Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten
Erlass eines Organisationsreglements
Wahrnehmung der Buchführungspflicht gemäss Art. 69a ZGB
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
Beantragung der Mitglieder der Revisionsstelle zuhanden der Vereinsversammlung
Beantragung der Mitgliederbeiträge zuhanden der Vereinsversammlung
Genehmigung des Jahresberichtes zuhanden der Vereinsversammlung
Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden der Vereinsversammlung
Regelung der Unterschriftsberechtigung
Festlegung der Geschäftspolitik inkl. Strategien und Konzepte
Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets
Genehmigung von Aufgaben, Projekten und Aktionen ausserhalb des Budgets
Periodische Überprüfung der Aufgabenerfüllung und Zielerreichung

Art. 12 Beschlussfassung, Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin.
Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von der Revisionsstelle unter Angabe der Traktanden, verlangt wird.
Der Vorstand beschliesst, stimmt und wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

4.3 Revisionsstelle

Art. 13 Zusammensetzung und Aufgabe

Die Vereinsversammlung wählt auf Antrag des Vorstands 2 Personen, die nicht Mitglieder sein müssen, oder eine Treuhandstelle als Revisionsstelle für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht und stellt Antrag.
d) Rechnungswesen

Art. 14 Finanzierung und Haftung

Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel durch:

a) Spenden
b) Mitgliederbeiträge
c) Abgeltung von Dienstleistungen (Leistungsverträge)
d) Zuwendungen von Vereinsmitgliedern
e) Sammel- und Spendenaktionen
f) Gönnerbeiträge, Stiftungen, Schenkungen, Legate etc.
g) Subventionen und weitere Beiträge

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäss Art. 75a ZGB ausschliesslich das Vereinsvermögen.

e) Schlussbestimmungen

Art. 15 Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins beschliesst gemäss Art. 76 ZGB die Vereinsversammlung.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen auf einen Verein oder eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz, welche wegen der Verfolgung gleicher oder ähnlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist, übertragen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Statuten treten auf den 26. September 2012 in Kraft